Aus dem Recht, sich in Straf- oder Bußgeldangelegenheiten nicht selbst belasten zu müssen folgt nicht das Recht, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
Nach Auffassung des VG Saarlouis muss der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
VG Saarlouis - Urteil vom 29.02.08 - 10 K 63/07 |