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18 | 05 | 2012
BVerwG: Bei Verzicht auf Fahrerlaubnis bleiben Punkte in Flensburg bestehen

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, werden bestehende Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.03.11 entschieden, dass dies nicht für den Fall eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis gilt. Verzichtet ein Fahrerlaubnisinhalber somit auf seine Fahrerlaubnis, bleiben seine Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister bestehen. Im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis können die Punkteeintragungen von der Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden, z.B. im Hinblick auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Ein Fahrerlaubnisinhaber, dem die Entziehung der Fahrerlaubis droht, sollte sich gut überlegen, ob es in seinem Fall sinnvoll ist, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer Entziehung zuvorzukommen.  Eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung ist nach §§ 11, 13 und 14 FeV Grund für Eignungszweifel und damit Anlass für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vor der Neuerteilung.  Bei einer Entziehung wegen Punkteeintragungen kann eine Neuerteilung gem. § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG frühestens nach sechs Monaten nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden .


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