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OLG Düsseldorf: ViBram-Videoaufzeichnungen sind ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage als Beweismittel unverwertbar. |
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Samstag, 06. März 2010 um 14:10 Uhr |
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Mit Beschluss vom 09.02.10 (IV-3 RBs 8/10) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Bußgeldurteil, in dem eine Abstandsmessung mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP als Beweismittel verwertet wurde, aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die mit diesem Gerät erstellten Beweisfotos einem Beweisverwertungsverbot. Das Meßverfahren genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.8.2009 aufgestellt hat, nicht.
Bei dem Verfahren Vibram wird der fließende Verkehr zunächst mit einer durchlaufenden Kamera überwacht. Erst bei Annahme eines konkreten Geschwindigkeitsverstoßes wird von einem Meßbeamten eine weitere neben der Fahrbahn befindliche Kamerea zur Aufzeichnung eingeschaltet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellen die in diesem Meßverfahren angefertigten Videoaufzeichnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers dar. Vor Beginn der Maßnahme muß zumindest ein Anfangsverdacht gegen den von der Bild- oder Videoaufzeichnung betroffenen Fahrer bestehen. Beim Verfahren Vibram beanstandete das OLG sowohl die ständige mitlaufende Kamera wie auch die nicht hinreichende Klärung des Anfangsverdachts bei Auslösung der zweiten Kamera.
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