| AG Lüdinghausen: Trunkenheitsfahrt und Wiederherstellung der Fahreignung |
| Donnerstag, 20. Mai 2010 um 09:49 Uhr |
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Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Urteil vom 02.03.2010 über einen Fall einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) entschieden und dabei von der als Regelfall vorgesehen Fahrerlaubnisentziehung abgesehen. Zur Tatzeit lag eine Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen. Der Täter hatte in der Zwischenzeit zur Überzeugung des Gerichts durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt.
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