| OLG Frankfurt a.M.: Zum Meßverfahren Vitronic Poliscan Speed |
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat einen Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 02.03.2009 (3 OWi 2 Js 54432/09) aufgehoben, mit dem ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren freigesprochen worden war, in dem eine Geschwindigkeitsmessung des Gerätes Poliscan Speed als Beweis verwertet worden war. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen Zweifels an der Zuverlässigkeit dieser Meßmethode freigesprochen, obwohl ein Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass es keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gebe. Das Amtsgericht hierzu: "Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScanSpeed-Messergebnisses bestehen zur Überzeugung des Gerichts deshalb, weil das PoliScan-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt." Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 01.03.2010 (2 Ss OWi 577/09) auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Freispruch unzureichend begründet. Das Amtsgericht habe weder Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung durch das PoliScanSpeed-Messsystem und deren Auswertung getroffen noch mitgeteilt, welche gutachterlichen Erkenntnisse gerade im vorliegenden Fall den Sachverständigen zur Aufgabe seiner Bedenken veranlasst haben. Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben sei, stehe der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen.
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