| VG Bremen: EU-Fahrerlaubnis mit deutscher Wohnsitzangabe berechtigt nicht zum Fahren in Deutschland |
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In einem Urteil vom 26.04.2010 führt das Verwaltungsgericht Bremen aus, dass eine Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Staat, in der als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist, nicht ohne weiteres zum Fahren in Deutschland berechtigt. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde muss das Recht, davon in Deutschland Gebrauch zu machen, nach § 28 Abs. 5 FeV ausdrücklich erteilen. Die Vorschrift sei mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWGvereinbar. Ein Bescheid, mit dem eine solche Fahrerlaubnis entzogen wird, könne umgedeutet werden in die Feststellung, dass die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Auch wenn die ausländische Fahrerlaubnisbehörde später einen anderen Führerschein aus, in dem ein Wohnsitz in Deutschland angegeben ist, berechtigt dieser nach Auffassung des Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zum Fahren in Deutschland, wenn auf dem Führerschein dasselbe Erteilungsdatum angegeben ist wie auf dem ersten Führerschein. |


