|
VG Neustadt: Fahrtenbuch kann auch bei erstmaligem Verstoß angeordnet werden |
|
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße kann dem Halter eines Fahrzeugs das Führen eines Fahrtenbuchs für 18 Monate auch bei einem erstmaligen Tempoverstoß auferlegt werden (VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, 3 L 281/10).
Mit dem Fahrzeug wurde die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h, somit um etwa 84%, überschritten. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden, der Halter und seine Ehefrau konnten hierzu keinen Angaben machen. Die mit dem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit hätte zur Verhängung einer Geldbuße von 240,- € und eines einmonatigen Fahrverbots sowie zu einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrs-zentralregister (Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV) geführt.
Diese vorgesehene Rechtsfolge rechtfertigt es nach Ansicht des Grichts, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, juris und NJW 1995, 2866).
Dem Umstand, dass der Antragsteller sich bisher als Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nichts zuschulden habe kommen lassen und unstreitig als Fahrer im nämlichen Zeitpunkt ausscheidet, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Fahrtenbuchauflage diene nämlich nicht unmittelbar und in erster Linie dazu, die Begehung weiterer Verkehrsverstöße zu verhindern, sondern der Feststellung des Fahrers, wenn mit dem Fahrzeug wieder ein Verkehrsverstoß begangen werden sollte. Auch die Dauer der Auflage von 18 Monaten wurde vom Gericht nicht beanstandet.
 
|