| KG: Fahren unter Cannabiseinfluss - Nachweis des zeitnahen Konsums erforderlich |
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Das Kammergericht in in seinem Beschluss vom 04.01.2010 über den Fall einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml entschieden. Der Betroffene stand somit zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 24a StVG unter der Wirkung“ eines berauschenden Mittels, weil der analytische Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum erreicht wurde. Dieser Verstoß muss jedoch zumindest fahrlässig begangen worden sein. Bewußter Konsum allein reicht somit für eine Bußgeldverurteilung nicht aus. Das Amtsgericht sah Fahrlässigkeit nicht als erwiesen an und sprach den Betroffenen frei. Das Kammergericht gab dem Amtsgericht Recht und wies die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft ab. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Wirkung des Cannabis zum Tatzeitpunkt könne nur dann erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist (weil dann entweder das Bewusstsein bzgl. der Folgen des Drogenkonsums noch präsent ist bzw. dem Betroffenen eine Reflexion seines Verhaltens während der kurzen Zeit vor Fahrtantritt abverlangt werden kann) oder wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert. |


