Home
08 | 02 | 2012
KG: Fahren unter Cannabiseinfluss - Nachweis des zeitnahen Konsums erforderlich

Das Kammergericht in in seinem Beschluss vom 04.01.2010 über den Fall einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml entschieden. Der Betroffene stand somit zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 24a StVG unter der Wirkung“ eines berauschenden Mittels, weil der analytische Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum erreicht wurde. Dieser Verstoß muss jedoch zumindest fahrlässig begangen worden sein. Bewußter Konsum allein reicht somit für eine Bußgeldverurteilung nicht aus. Das Amtsgericht sah Fahrlässigkeit nicht als erwiesen an und sprach den Betroffenen frei. Das Kammergericht gab dem Amtsgericht Recht und wies die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft ab.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Wirkung des Cannabis zum Tatzeitpunkt könne nur dann erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist (weil dann entweder das Bewusstsein bzgl. der Folgen des Drogenkonsums noch präsent ist bzw. dem Betroffenen eine Reflexion seines Verhaltens während der kurzen Zeit vor Fahrtantritt abverlangt werden kann) oder wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.


KG: Fahren unter Cannabiseinfluss - Nachweis des zeitnahen Konsums erforderlich - Auf Twitter teilen.
KG: Fahren unter Cannabiseinfluss - Nachweis des zeitnahen Konsums erforderlich - Ihren XING-Kontakten zeigenKG: Fahren unter Cannabiseinfluss - Nachweis des zeitnahen Konsums erforderlich - auf Google Plus teilen




 

Haben Sie Fragen? Für Anfragen und Nachrichten können sie das Kontaktformular nutzen.

Für eine sofortige telefonische Rechtsberatung habe ich eine entgeltliche Telefonnummer eingerichtet:

0900 - 11 00 750

(1,89 €/Minute aus dem deutschen Festnetz)

Erreichbar Mo - Fr

11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bei Verbindungs- schwierigkeiten wählen Sie bitte 0201-37 97 804.

 

Dr. Heskamp
Neu/Aktualisiert
Meist gelesen
Geschlossener Bereich