Amtsgericht Duisburg - Urteil vom 24.02.2010: Wer mit 50 km/h an eine Lichtzeichenanlage heranfährt, obwohl deren Anzeige aufgrund einer Blendwirkung der Sonneneinstrahlung nicht deutlich zu erkennen ist, handelt grob fahrlässig. Eine Kürzung der Versicherungsleistung des Vollkasko-Versicherers um 50 Prozent ist in einem solchen Fall gerechtfertigt.
Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.