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06 | 07 | 2008
Aktuelle Meldungen

Urteil des OLG Düsseldorf zum Thema Kürzung von kalkulierten Reparaturkosten bei Schadensabrechnung gemäß Sachverständigengutachten.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen um Schadensersatz für seinen Fahrzeugschaden beanspruchen zu können. Er kann auch nach Maßgabe der vom Gutachter festgestellten Schadenshöhe Schadensersatz beanspruchen (sogenannte „fiktive Abrechnung“). Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Wird ihm vom gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer eine als gleichwertig bezeichnete anderweitige Reparaturmöglichkeit benannt, müssen ihm konkrete, die Gleichwertigkei betreffende Angaben übermittelt werden (z.B. Meisterbetrieb, Zertifizierung, Verwendung von Originalersatzteilen usw.). Der Geschädigte ist insoweit nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. (Nr. VI. des Urteils).

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 16.06.08 - 1 U 246/07

§ 34b StVZO - Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen

§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t nicht übersteigen.

(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.

 
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