| Promillegrenzen |
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| Geschrieben von: Dieter Heskamp | ||||||||||||
| Mittwoch, 24. Januar 2007 um 14:40 Uhr | ||||||||||||
Promillegrenzen
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen kann eine Ordnungwidrigkeit oder eine Straftat darstellen und zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ob die Alkoholmenge die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit unerheblich. Sofern die Tat ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen, wird die Ordnungswidrigkeit wie folgt geahndet.
Die früher gültige 0,8 Promille-Grenze wurde durch die Änderung der Bußgeld-Katalogverordnung zum 1. April 2001 abgeschafft. Die Grenze wurde insoweit auf 0,5 Promille gesenkt. Ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Ein Gegenbeweis zur Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich. Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich im Regelfall nach § 316 StGB strafbar. Zusammen mit der strafgerichtlichen Entscheidung wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Länge der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Bei den verschiedenen Gerichten haben sich insoweit unterschiedliche Übungen herausgebildet. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 - 1,5 Promille kann die Sperrfrist schätzungsweise 6 - 9 Monate betragen, bei 1,5 bis 2,0 Promille ca. 9 - 11 Monate und bei 2,0 Promille und darüber ab 10 Monate. Die Sperre kann auch ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden. Die Wiederereilung der Fahrerlaubnis (die gesondert bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden muß) ist nach Ablauf der Sperrfrist meist unproblematisch, sofern in dem vorangegangenen Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von nicht mehr als 1,6 Promille festgestellt wurde. Lag der Wert über dieser Grenze, macht die Behörde die Wiedererteilung regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig. Die Behörde hat jedoch jeden Antrag eigenverantwortlich und vollumfänglich zu prüfen. Sie kann auch bei einem niedrigeren Blutalkoholwert ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kann eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist jeweils nach der für den Täter günstigsten Berechnungsmethode zu ermitteln. Es können somit in demselben Sachverhalt unterschiedliche Blutalkoholwerte zugrundelegt werden, je nachdem ob ein hoher oder niedriger Alkoholwert günstig ist. |
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Juni 2008 um 20:57 Uhr |
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