17 | 05 | 2008
Verkehrszentralregister PDF Drucken E-Mail
Verkehrzentralregister (VZR)


Was in das Verkehrszentralregister eingetragen wird, ergibt sich aus § 28 Straßenverkehrsgesetz i.V.rn. § 59 Fahrerlaubnisverordnung. Dieses sind u.a. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mind. 40,-- EUR festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z.B.Versagung, Entziehung) sowie Teilnahmelbescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Die im Verkehrszentralregister erfaßten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 - 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 - 4 Punkten bewertet.

Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:

 

  • 8 bis 13 Punkte: Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • 14 bis 17 Punkte: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
  • 14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar: Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen und bereits Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
  • 18 und mehr Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

 


Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG) ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:

  • Abzug bis zu 4 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
  • Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkte
  • keinen Abzug: bei einer angeordneten Teilnahme
  • Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten


Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfaßten Entscheidungen und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis ( §30 Abs.8 StVG ) an das Krattfahrt-Bundesamt - Verkehrszentralregister -, 24932 Flensburg, zu richten. Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im VZR eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.

Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

Die Eintragungen weren grundsätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Frist getilgt. Mit der Tilgung der Eintragung (§ 29 StVG) aus dem VZR werden auch die Punkte gelöscht. Die Tilgung einer Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhalber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
5 Jahre bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 und 323a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des StGB angeordnet worden ist,

bei von der Fahreriaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

10 Jahre in allen übrigen Fällen (z. B. Ausnahmen von 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).



Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht.

Die Tilgung (Löschung) erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Eine Mitteilung über die Tilgung wird nicht erteilt. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so daß zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG)

Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 9 StVG im VZR erfaßt, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegt. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt.Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG.

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, bleiben alle vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlungen bei der Punktewertung unberücksichtigt. (Jede Entziehung der Fahrerlaubnis stellt den Punktstand daher auf Null).

Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tateinheit), so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Sind durch mehrere Handlungen mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tatmehrheit), so werden die Punkte für jede Zuwiderhandlung addiert.

Das Punktsystem betrifft ausschließlich Fahrerlaubnisinhaber. Daher bleiben alle Zuwiderhandlungen, die vor der Erst- oder Neuerteilung begangen wurden, bei der Punktwertung unberücksichtigt.

 
Aktuelle Meldungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2007 entschieden. Das Urteil bestätigt die herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte und ein BGH-Urteil vom 13. November 2007.