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12 | 03 | 2010
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Rotlichtverstöße

Mit dem Begriff Rotlichtverstoß wird das Mißachten einer "rot" anzeigenden Lichtzeichenanlage bezeichnet. Besondere Bedeutung hat bei Bußgeldverteidigungen der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß, also die Mißachtung einer Lichtzeichenanlage, die schon länger als eine Sekunde "rot" angezeigt hat, da dieser mit einem Fahrverbot geahndet wird.

1. Identifizierung des Betroffenen

Rotlichtverstöße werden meist durch automatische Überwachungsanlagen erfaßt. Diese Anlagen fertigen von Fahrzeugen, die die Haltelnie bei rot überqueren ein Lichtbild an. Ist der Fahrer auf dem Lichtibld nicht eindeutig zu erkennen, darf die Bußgeldbehörde nicht einfach unterstellen, dass der Halter zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeug war. Es gelten vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern.

2. Grenzfälle

Steht die Identität des Fahrers fest, ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß oder nur ein Grenzfall vorliegt. Ein Rotlichtverstoß nach § 37 StVO liegt vor, wenn der Fahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat. Hält er dagegen noch vor dem eigentlichen Schutzbereich der Lichtzeichenanlage (z.B. einem Kreuzungsbereich) an, so soll nach herrschender Rechtsprechung kein Rotlichtverstoß vorliegen, sondern nur ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294).

Auch beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob durch die Anlage geschützte Bereich - also z.B. ein Kreuzungsbereich - befahren wird. Der Grundsatz, dass es für die Wertung als Rotlichtverstoß auf den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ankommt gilt sogar, wenn die Haltelinie bei "grün" überfahren wird und dann - nach verkehrsbedingten Halt - bei "rot" in die Kreuzung eingefahren wird. Solche Fälle gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Rotlichtverstoß, gegebenenfalls sogar als qualifizierter Rotlichtverstoß.

3. Prüfung der Gelbphase

Bei Bußgeldverteidigungen sollte stets überprüft werden, ob die der Rotphase vorhergehende Gelbphase ausreichend lang gewesen ist. Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, so muss die Gelbphase mindestens 3 Sekunden betragen, bei höheren Geschwindigkeiten sind längere Gelbphasen erforderlich.


(wird fortgesetzt)

4. Meßverfahren

5. Qualifizierter Rotlichtverstoß


Rechtsprechung:

Zuletzt aktualisiert am Montag, 11. Mai 2009 um 09:23 Uhr
 
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