| Schadensersatz |
|
Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallErstattung des Fahrzeugschadens und weiterer Schadenspositionen
1. Vorbereitung der Schadensregulierung Unmittelbar nach dem Unfall ist es zunächst geboten, die Beweise zu sichern (Lichtbilder von der Unfallstelle fertigen, Anschriften von Zeugen notieren, siehe Checkliste „Verhalten bei Verkehrsunfällen). 2. Fahrzeugschaden Bei den meisten Verkehrsunfällen ohne Personenschaden ist der Schaden am eigenen Fahrzeug die wichtigste Schadensposition. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen um Schadensersatz für den Fahrzeugschaden beanspruchen zu können. Er kann auch nach Maßgabe der vom Gutachter festgestellten Schadenshöhe Schadensersatz beanspruchen (sogenannte „fiktive Abrechnung“). Handelt es sich um einen größeren Schaden, stellt sich oft die Frage, ob der Schaden auf der Basis der Reparaturkosten oder als sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden abzurechnen ist. In der Schadensregulierung, insbesondere in Gerichtsurteilen zu diesem Thema, werden bestimmte Fachbegriffe verwendet, von denen hier folgende erläutert werden sollen:
Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichetet, den entstandenen Schaden zu gering wie möglich zu halten. Nach diesem Grundsatz wird daher zunächst geprüft, welche Abrechnungsmethode für den Schädiger die günstigste ist. Sind die kalkulierten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, wird der Gegner sich daher für eine Totalschadensabrechnung entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, sich stets auf eine Totalschadensabrechnung einzulassen nur weil diese für den Gegner günstiger ist als der Ersatz der kalkulierten Reparaturkosten. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Geschädigte sein ihm vertrautes Fahrzeug nicht gegen ein anderes austauschen möchte (sogenanntes Integritätsinteresse). Wenn also die kalkulierten Reparaturkosten höher sind als der kalkulierte Wiederbeschaffungsaufwand, so ist zu prüfen, ob der Geschädigte dennoch Schadensersatz auf der Basis der Reparaturkosten erhalten kann. Die Rechtsprechung zieht zur Beurteilung dieser Frage das Verhältnis der kalkulierten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert (also nicht zum Wiederbeschaffungsaufwand) heran. Es werden drei Konstellationen unterschieden: Erste Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert Zweite Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert, aber um nicht mehr als 130 Prozent Dritte Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
2.1. Die kalkulierten Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert Sind die kalkulierten Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert, so ist als nächstes zu fragen, ob der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug (gegebenenfalls nach einer Notreparatur) weiterhin nutzt.
2.1.1. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt keine oder nur eine Teil- oder Billigreparatur durchführen In diesem Fall steht dem Geschädigten zunächst der kalkulierte Wiederbeschaffungsaufwand zu. Weist der Geschädigte nach, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall noch sechs Monate lang genutzt hat, so kann er den Schaden nach Ablauf der sechs Monate auf der Basis der kalkulierten Reparaturkosten abrechnen. Das heißt, er kann gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer nach Ablauf der sechs Monate den Differenzbetrag verlangen, um den die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.
2.1.2. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt es fachgerecht reparieren Wird das Fahrzeug fachgerecht repariert, so kann der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten verlangen. Legt er eine Reparaturrechnung vor, so kann er die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen ohne die sechsmonatige Wartefrist einhalten zu müssen sofern er tatsächlich beabsichtigt, das reparierte Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiter zu nutzen. (s.u. Nr. 2.2.2). Will der Geschädigte die Reparaturkosten dagegen fiktiv, also auf der Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten abrechnen, so wird er sein Integritätsinteresse auch hier durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs nachzuweisen haben. Den Betrag der kalkulierten Reparaturkosten, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, kann er also erst nach sechs Monaten geltend machen. In diesem Fall erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, falls dieser geringer ist als die kalkulierten Reparaturkosten. Das Integritätsinteresse des Geschädigten spielt hier also keine Rolle, da dieser durch den Verkauf dokumentiert hat, dass er kein besonderes ideelles Interesse an dem Fahrzeug hatte.
2.2. Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert, aber um nicht mehr als 130 Prozent Auch hier ist zu fragen, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft oder weiterhin nutzt.
2.2.1. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt keine oder nur eine Teil- oder Billigreparatur durchführen In diesem Fall erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand. Auf eine Weiternutzung des Fahrzeugs kommt es in diesem Fall nicht an. Weist der Geschädigte eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs nach und hat er die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt beglichen, so kann er nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22.01.08) sofort die Erstattung der verauslagten Reparaturkosten verlangen. Er braucht in diesem Fall also nicht zunächst durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse nachzuweisen. Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf der Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten) muß jedoch auch hier die sechsmonatige Wartefrist eingehalten werden. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer tatsächlich fachgerechten Reparatur. Dieser kann z.B. durch eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen erbracht werden. Ein Teil- oder Billigreparatur genügt in diesem Fall nicht. 2.2.3. Der Geschädigte verkauft sein Fahrzeug Bei einem Verkauf des Fahrzeugs spielt das Integritätsinteresse keine Rolle, der Gegner kann also auch hier nach der für ihn günstigsten Abrechnungsmethode abrechnen, dies ist hier also der Wiederbeschaffungsaufwand.
2.3. Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts
3. Weitere Schadenspositionen Neben dem Fahrzeugschaden sind bei einem fremdverursachten Verkehrsunfall in aller Regel noch einige weitere Schadenspositionen abzurechnen. Nähere Informationen finden sie unter dem Menüpunkt "Schadenspositionen". |
Schadensersatz


