Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, ist grundsätzlich verpflichtet in der Hauptverhandlung, in der über seinen Einspruch verhandelt wird, zu erscheinen. Er kann jedoch auf Antrag von der Erscheinenspflciht entbunden werden wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dies hat das Gericht zu prüfen, dabei muss es auch berücksichtigen, dass der Betroffene sich durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Ist also von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, so muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.07 entschieden. |