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13 | 05 | 2008
§ 32 d StVZO - Kurvenlaufeigenschaften PDF Drucken E-Mail

§ 32d Kurvenlaufeigenschaften

(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.

(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.

(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. 2Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. 3Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.

Fußnote
§ 32d Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))

Aktualisiert ( Dienstag, 06. Mai 2008 19:06 )
 
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Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2007 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde entschieden. Der Antragsteller hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angegeben, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm daraufhin aufgegeben, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein ärztliches Gutachten beizubringen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das OVG stellt in seinem Beschluss fest, dass die bei der Verkehrskontrolle gemachten Angaben des Antragstellersbereits zur Anordnung eines solchen Gutachtens ausreichen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Ungeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, sofern die Anordnung selbst keine gravierenden Mängel aufweist.
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