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13 | 05 | 2008
§ 34a StVZO - Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen PDF Drucken E-Mail

§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen

(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.

(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. 2Die verminderten Platzzahlen sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.

Aktualisiert ( Dienstag, 06. Mai 2008 19:30 )
 
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Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, ist grundsätzlich verpflichtet in der Hauptverhandlung, in der über seinen Einspruch verhandelt wird, zu erscheinen. Er kann jedoch auf Antrag von der Erscheinenspflciht entbunden werden wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dies hat das Gericht zu prüfen, dabei muss es auch berücksichtigen, dass der Betroffene sich durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Ist also von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, so muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.07 entschieden.

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