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13 | 05 | 2008
§ 34b StVZO - Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen PDF Drucken E-Mail

§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t nicht übersteigen.

(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.

Aktualisiert ( Dienstag, 06. Mai 2008 19:33 )
 
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Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten

Das OLG Düsseldor hat in seinem Beschluss vom 07.01.08 dazu Stellung genommen, in welchem Umfang der Beförderer und der Fahrzeughalter für die Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten verantwortlich ist. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen diese Ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 GGVSE , im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist damit allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht.

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