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13 | 05 | 2008
Abzug Neu für Alt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 16:29
Der Geschädigte soll nicht über den Ersatz des ihm entstandenen Schadens hinaus bereichert werden. Wenn die Reparatur zu einer Wertverbesserung des beschädigten Fahrzeugs führt, weil z.B. Verschleißteile durch neuwertige Marken-Teile ersetzt werden, so muß sich der Geschädigte diesen Vorteil auf den Schadensersatz anrechnen lassen. Diese Anrechnung wird als Abzug "Neu für Alt" oder schlicht "NfA-Abzug" genannt.

Ein NfA-Abzug kann in geeigenten Fällen vermieden oder vermindert werden, wenn statt der neuen Ersatzteile entweder Gebraucht-Teile oder Ersatzteile von Billiganbietern verwendet werden.
Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 17:06 )
 
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Leitsätze zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom13.12.07:

1. Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135).

2. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis täglich oder nahezu täglich einnimmt.