12 | 05 | 2008
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Ladung und Gegenstände im Fahrzeug
 
1. Fremdverschuldete Unfälle
 
Wird aufgrund des Unfalls die Ladung oder im Fahrzeug befindliche Gegenstände beschädigt, so sind diese ebenfalls gemäß dem Zeitwert zu ersetzen. Ggf. ist der Neuwert zugrunde zu legen, wenn der Gegenstand aufgrund des Unfalls wertlos geworden ist und die Anschaffung eines gebrauchten Ersatzgegenstandes dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann (so z.B. bei Sicherungseinrichtungen wie Kindersitzen oder Motorradhelmen).
 
2. Kasko-Versicherung
 
Die Kasko-Versicherung tritt für Schäden an Gegenständen ein, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Die Ladung oder sonstige im Fahrzeug befindliche Gegenstände sind nicht mitversichert. Dies gilt auch z.B. für mobile Navidationssysteme.
 
Aktuelle Meldungen

Beschluss des OLG Hamm über eine Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 04.02.08: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Meßgerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Das Amtsgericht hatte jedoch in seinem Urteil ohne nähere Begründung eine ordnungsgemäße Wartung des Meßgerätes angenommen. Nach Auffassung des OLG Hamm führt bei Sensorgeschwindigkeitsmessungen ein Verstoß gegen Wartungsvorschriften des Meßgerätes nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Die Feststellung im Urteil, dass eine ordnungsgemäße Wartung stattgefunden hat, reicht außerdem in der Regel aus. Wenn der Betroffene geltend machen will, dass das Meßgerät trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht richtig funktioniert hat, so muss er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Gegen dessen Ablehnung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verfahrensrüge erhoben werden.