18 | 05 | 2012
Verbringungskosten zum Lackierbetrieb Drucken

Verbringungskosten zum Lackierbetrieb

Viele Kfz-Reparaturbetriebe verfügen nicht über eine eigene Lackiererei. Insbesondere in kleineren Reparaturbetrieben muss das Unfallfahrzeug nach erfolgter Reparatur in der Regel zu einem externen Lackierbetrieb verbracht werden. Hierfür fallen die sogenannten Verbringungskosten an. Diese gehören in Kraftfahrt-Haftpflichtfällen zum erstattungsfähigen Schaden.

Wenn diese Kosten tatsächlich anfallen werden sie in der Regel von den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherern ohne Probleme erstattet.

Probleme ergeben sich jedoch nicht selten, wenn die Reparatur nicht durchgeführt und der Schaden fiktiv, d.h. gemäß einem Sachverständigengutachten abgerechnet werden soll. Bei einer fiktiven Abrechnung weigern sich viele Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten zu übernehmen mit der Begründung, diese Kosten seien nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu erstatten.

Die Rechtsprechung hat sich bisher in zahlreichen Urteilen auf den Standpunkt gestellt, dass Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind. Weist der Sachverständige also den Anfall von Verbrinungskosten in seinem Gutachten aus, so sind diese auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Der Auffassung, dass diese Kosten nur bei Durchführung der Reparatur zu erstatten seien, hat sich die Rechtsprechung mithin nicht angeschlossen.

 


Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.08: Durch die Änderung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Die im Gutachten ausgewiesenen Fahrzeugverbringungskosten können weiterhin auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.

 

 


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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