| Gutachterkosten |
|
|
|
| Geschrieben von: Dieter Heskamp | |
| Mittwoch, 23. Januar 2008 17:20 | |
|
1. Sachverständigenkosten bei fremdverschuldeten Unfällen Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Höhe des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten bei einem Gutachter seiner Wahl einzuholen. Die Kosten hierfür sind gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote zu ersetzen, sofern der Gutachter nicht ein erkennbar überhöhtes Entgelt beansprucht. Liegt allerdings nur ein Bagatellschäden (nicht höher als 500 bis 750 Euro) vor, so gilt es als wirtschaftlich unvernünftig, ein Gutachten einzuholen. Beauftragt der Geschädigte in solchen Fällen gleichwohl einen Gutachter, braucht der Schädiger die Kosten hierfür nicht zu übernehmen. Bei der Auswahl des Gutachters sollte stets darauf geachtet werden, dass das Gutachten einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhält. Für ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Gutachters hat der Geschädigte einzustehen. Wenn der Unfallschaden behoben oder das beschädigte Fahrzeug verkauft wurde, kann der Beweis für den jeweiligen Fahrzeugschaden oft nur noch durch Vorlage des Gutachtens bzw. Vernehmung des Gutachters angetreten werden. Mängel des Gutachtens lassen sich zu diesem Zeitpunkt i.d.R. nicht mehr beheben. Es ist daher sinnvoll, stets einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen. Der Schädiger und dessen Versicherer sind berechtigt, das beschädigte Fahrzeug zu besichtigen und ein eigenes Gutachten einzuholen. Verweigert der Geschädigte grundlos die Besichtigung des Fahrzeuges durch einen von dem Versicherer des Schädigers beauftragten Gutachter , so treffen ihn die Nachteile, die durch die dadurch bedingten Verzögerungen entstehen. 2. Sachverständigenkosten bei Kasko-Schäden Läßt der Versicherte zur Ermittlung des Schadens ein Gutachten erstellen, so fallen die Kosten hierfür nicht unter den Versicherungsschutz, sofern der Versicherer den Versicherten nicht ausdrücklich zur Einholung eines Gutachtens aufgefordert hat. Ein Erstattungsanspruch kann allerdings auch dann bestehen, wenn der der Versicherer die Deckung zu Unrecht ablehnt und der Versicherte zur Beweissicherung ein Gutachten erstellen läßt. |
|
| Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 17:09 ) |


