Kreditzinsen
Der Geschädigte ist nicht ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Schädigers einen Kredit aufzunehmen, um die anfallenden Schadenspositionen zu finanzieren. Er muß den Schaden zunächst selbst tragen, soweit ihm dies zumutbar ist. Den sogenannte Kontoführungsschaden, also der Betrag an entgangenen Haben-Zinsen auf dem Girokonto, kann er jedoch bei dem Schädiger und dessen Versicherer geltend machen. Nimmt er ohne Notwendigkeit einen Kredit auf, kann dies einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstellen.
Lediglich wenn ihm die FInanzierung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, kann er einen Kredit in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür dem Schädiger/dessen Versicherer in Rechnung stellen. Hierüber sollte der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch stets rechtzeitig informiert werden, um durch eine unverzügliche Schadensregulierung oder ggf. die Leistung eines Vorschusses die Kreditaufnahme noch abwenden zu können. Im Streifalle trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des Kredits.
Soweit eine Kaskoversicherung besteht, kann u.U. auch diese zur Finanzierung der Schadensregulierung in Anspruch genommen werden. Um einzelne Positionen der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden sollte dies jedoch erst erfolgen, wenn dieser mit der Regulierung in Verzug ist und die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung unter Fristsetzung angekündigt wurde. Wegen der hierbei zu beachtenden Einzelheiten ist es meist ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Rechtsprechung:
LG Bielefeld - Urteil vom 14.09.07: Kreditzinsen sind als Schadensposition nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte darlegt, dass er den Kredit nur zur Finanzierung der Unfallregulierung aufgenommen hat oder dass er mit den beanpruchten Schadensersatzleistungen einen bestehenden Kredit tilgen will.
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