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17 | 05 | 2008
Kreditzinsen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 17:31
Der Geschädigte ist nicht ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Schädigers einen Kredit aufzunehmen, um die anfallenden Schadenspositionen zu finanzieren. Er muß den Schaden zunächst selbst tragen, soweit ihm dies zumutbar ist. Den sogenannte Kontoführungsschaden, also der Betrag an entgangenen Haben-Zinsen auf dem Girokonto, kann er jedoch bei dem Schädiger und dessen Versicherer geltend machen. Nimmt er ohne Notwendigkeit einen Kredit auf, kann dies einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstellen.

Lediglich wenn ihm die FInanzierung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, kann er einen Kredit in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür dem Schädiger/dessen Versicherer in Rechnung stellen. Hierüber sollte der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch stets rechtzeitig informiert werden, um durch eine unverzügliche Schadensregulierung oder ggf. die Leistung eines Vorschusses die Kreditaufnahme noch abwenden zu können. Im Streifalle trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des Kredits.

Soweit eine Kaskoversicherung besteht, kann u.U. auch diese zur Finanzierung der Schadensregulierung in Anspruch genommen werden. Um einzelne Positionen der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden sollte dies jedoch erst erfolgen, wenn dieser mit der Regulierung in Verzug ist und die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung unter Fristsetzung angekündigt wurde. Wegen der hierbei zu beachtenden Einzelheiten ist es meist ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 21:23 )
 
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Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten

Das OLG Düsseldor hat in seinem Beschluss vom 07.01.08 dazu Stellung genommen, in welchem Umfang der Beförderer und der Fahrzeughalter für die Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten verantwortlich ist. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen diese Ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 GGVSE , im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist damit allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht.