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07 | 02 | 2012
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Mehrwertsteuer

Die bisherige Praxis der Abrechnung gemäß dem Sachverständigengutachten wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. § 249 BGB wurde um eine Vorschrift erweitert. Ab dem 1. August 2002 ist die Umsatzsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettobetrag der Reparaturkosten.

Will der Geschädigte dennoch Ersatz der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer, muß er dem Ersatzpflichtigen eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Wenn diese niedriger ausgefallen ist als das Gutachten, kann der Ersatzpflichtige u.U. einwenden, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten überhöht waren. Es ist dann Sache des Geschädigten darzulegen, aus welchem Grunde die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind. Gründe können z.B. sein: Es wurden nicht alle Unfallschäden repariert oder ein Teil der Reparatur wurde durch Bekannte oder in Eigenleistung erbracht.

Läßt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, sondern beschafft sich ein anderes Fahrzeug, so kann er die hierfür gezahlte Mehrwertsteuer vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle praktisch wie die Durchführung einer Reparatur.

Falls das Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig ist (Beispiel: Unfallwagen war gebraucht, Ersatzfahrzeug ist neu) liegt ein sogenannter Restitutionsverzicht vor. Das bedeutet, der Geschädigte verzichtet auf die Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeuges. In diesem Fall kann er lediglich den Ersatz seiner durch den Schaden eingetretenen Vermögensminderung verlangen. Das heißt: Er kann vom Ersatzpflichtigen nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes seines beschädigten Kfz verlangen. Die für das neue Kfz gezahlte Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht erstattungsfähig.

 


Rechtsprechung:

 


 


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Dr. Heskamp
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