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14 | 05 | 2008
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In seiner Entscheidung vom 22.01.08 führt das OLG Celle aus, dass bei einer Schadensabrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze die Weiternutzung des Fahrzeugs nicht dokumentiert zu werden braucht, wenn konkret, d.h. auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten abgerechnet wird. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss die Weiternutzung hingegen dokumentiert werden, dies hatte der BGH mit Urteil vom 27.11.07 entschieden.