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13 | 05 | 2008
Neuwagenabrechnung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 17:49

1. Abrechnung auf Neuwagenbasis bei fremdverschuldeten Unfällen

Bei einer erheblichen Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs kann der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens auf Neuwagenbasis haben. Dies gilt jedoch nur für PKW, nicht für Nutzfahrzeuge. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug muß neuwertig sein.

    • Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Fahrzeug als Neuwagen angeschafft wurde und nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 km gefahren ist. In Einzelfällen kann Neuwertigkeit sogar bis zu einer Fahrleistung von bis zu 3.000 km vorliegen.

    • Weist das Fahrzeug eine Laufleistung von 1.000 bis 3.000 km auf, so kommt ebenfalls ein Neuwagenersatz in Betracht, wenn der Zustand vor dem Unfall durch eine Reparatur nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Die verbleibenden Mängel können sich sowohl auf die Funktionalität, die Sicherheit wie auch auf das Aussehen des Fahrzeugs beziehen.

  • Das Fahrzeug muß durch den Unfall erheblich beschädigt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschädigungen so erheblich sind, dass die weitere Benutzung des beschädigten Kfz auch nach fachgerechter Reparatur und Abgeltung einer Wertminderung dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann. Zur Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze wird von den Gerichten oft das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Neuwagenpreis herangezogen. Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte kann die Grenze bei einer Reparaturkostenhöhe von 30% des Neupreises liegen. Es kommt jedoch auf das Schadensbild an. Insoweit besteht kein einheitlicher Maßstab.

Bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis ist darauf zu achten, dass alle Schadensminderungspflichten bezüglich der Verwertung des Altfahrzeuges beachtet werden (z.B die Realisierung von Rabatten bei Inzahlunggabe des Altwagens). Es ist ebenfalls sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Versicherer des Schädigers über die Überbrückung des Zeitraums bis zur Lieferung des Ersatzwagens zu verständigen. Wird das Altfahrzeug repariert und benutzt es der Geschädigte bis zur Lieferung des Neuwagens weiter, so hat er sich auf die Nutzung des Altwagens Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen.

2. Abrechnung auf Neuwagenbasis in der Kasko-Versicherung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, richtet sich nach den für den jeweiligen Vertrag geltenden AKB. Üblicherweise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat.

  • Der Schaden tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstzulassung ein. Nach den AKB 1988 (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) konnte eine Neuwertentschädigung sogar bis zum Ende des zweiten Zulassungsjahres verlangt werden. Für Verträge, die nach 1993 abgeschlossen wurden, gelten diese AKB jedoch i.d.R. nicht mehr.

  • Es liegt einer der folgenden Schäden vor:

    • Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges

    • Die Reparaturkosten erreichen oder übersteigen 80% des aktuellen Neupreises.

Der Versicherer zahlt jedoch in keinem Fall mehr als den vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.


Rechtsprechung zur Neuwagenabrechnung:

Aktualisiert ( Donnerstag, 01. Mai 2008 21:50 )
 
Aktuelle Meldungen

Beschluss des OLG Hamm über eine Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 04.02.08: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Meßgerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Das Amtsgericht hatte jedoch in seinem Urteil ohne nähere Begründung eine ordnungsgemäße Wartung des Meßgerätes angenommen. Nach Auffassung des OLG Hamm führt bei Sensorgeschwindigkeitsmessungen ein Verstoß gegen Wartungsvorschriften des Meßgerätes nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Die Feststellung im Urteil, dass eine ordnungsgemäße Wartung stattgefunden hat, reicht außerdem in der Regel aus. Wenn der Betroffene geltend machen will, dass das Meßgerät trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht richtig funktioniert hat, so muss er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Gegen dessen Ablehnung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verfahrensrüge erhoben werden.