| Normativer Schaden |
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| Geschrieben von: Dieter Heskamp | |
| Mittwoch, 23. Januar 2008 18:36 | |
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Wie Schadensersatz zu leisten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 BGB. Dort heißt es Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aus Satz zwei der Vorschrift ergibt sich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen muss, um Schadensersatz verlangen zu können. Er kann statt dessen auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder - bei geringem Schaden - eines Kostenvoranschlages abrechnen, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Diese Art der Berechnung des Schadensersatzes wird auch "fiktive Abrechnung" oder korrekter: "normative Schadensberechnung" genannt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den erhaltenen Schadensersatz sachgebunden einzusetzen. Er kann ihn also nach seinem Belieben verwenden. Er kann sein Fahrzeug auch preisgünstiger reparieren lassen oder selbst reparieren, ohne dass hierdurch sein Schadensersatzanspruch geschmälert wird. Der Geschädigte soll jedoch nicht am Schaden "verdienen". Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so muss der Gegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die fiktiven Reparaturkosten ersetzen, sondern kann auf Totalschadensbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich repariert wird. Die sogenannte 130%-Grenze gilt damit ebenfalls nur für tatsächlich durchgeführte Reparaturen. Der Gegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer können die Schadensberechnung des Geschädigten durch substantiierte Einwände in Einzelpunkten in Zweifel ziehen und ggf. ein eigenes Gutachten anfertigen lassen. Die bisherige Praxis der Abrechnung gemäß dem Sachverständigengutachten wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. § 249 BGB wurde um eine Vorschrift erweitert. Ab dem 1. August 2002 ist die Umsatzsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettobetrag der Reparaturkosten. Will der Geschädigte dennoch Ersatz der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer, muß er dem Ersatzpflichtigen eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Wenn diese niedriger ausgefallen ist als das Gutachten, kann der Ersatzpflichtige u.U. einwenden, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten überhöht waren. Es ist dann Sache des Geschädigten darzulegen, aus welchem Grunde die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind. Gründe können z.B. sein: Es wurden nicht alle Unfallschäden repariert oder ein Teil der Reparatur wurde durch Bekannte oder in Eigenleistung erbracht. Läßt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, sondern beschafft sich ein anderes Fahrzeug, so kann er die hierfür gezahlte Mehrwertsteuer vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle praktisch wie die Durchführung einer Reparatur. Falls das Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig ist (Beispiel: Unfallwagen war gebraucht, Ersatzfahrzeug ist neu) liegt ein sogenannter Restitutionsverzicht vor. Das bedeutet, der Geschädigte verzichtet auf die Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeuges. In diesem Fall kann er lediglich den Ersatz seiner durch den Schaden eingetretenen Vermögensminderung verlangen. Das heißt: Er kann vom Ersatzpflichtigen nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes seines beschädigten Kfz verlangen. Die für das neue Kfz gezahlte Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht erstattungsfähig |
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| Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 22:21 ) |


