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13 | 05 | 2008
Normativer Schaden PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 18:36
Wie Schadensersatz zu leisten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 BGB. Dort heißt es

Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aus Satz zwei der Vorschrift ergibt sich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen muss, um Schadensersatz verlangen zu können. Er kann statt dessen auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder - bei geringem Schaden - eines Kostenvoranschlages abrechnen, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Diese Art der Berechnung des Schadensersatzes wird auch "fiktive Abrechnung" oder korrekter: "normative Schadensberechnung" genannt.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den erhaltenen Schadensersatz sachgebunden einzusetzen. Er kann ihn also nach seinem Belieben verwenden. Er kann sein Fahrzeug auch preisgünstiger reparieren lassen oder selbst reparieren, ohne dass hierdurch sein Schadensersatzanspruch geschmälert wird.

Der Geschädigte soll jedoch nicht am Schaden "verdienen". Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so muss der Gegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die fiktiven Reparaturkosten ersetzen, sondern kann auf Totalschadensbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich repariert wird. Die sogenannte 130%-Grenze gilt damit ebenfalls nur für tatsächlich durchgeführte Reparaturen.

Der Gegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer können die Schadensberechnung des Geschädigten durch substantiierte Einwände in Einzelpunkten in Zweifel ziehen und ggf. ein eigenes Gutachten anfertigen lassen.

Die bisherige Praxis der Abrechnung gemäß dem Sachverständigengutachten wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. § 249 BGB wurde um eine Vorschrift erweitert. Ab dem 1. August 2002 ist die Umsatzsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettobetrag der Reparaturkosten.

Will der Geschädigte dennoch Ersatz der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer, muß er dem Ersatzpflichtigen eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. Wenn diese niedriger ausgefallen ist als das Gutachten, kann der Ersatzpflichtige u.U. einwenden, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten überhöht waren. Es ist dann Sache des Geschädigten darzulegen, aus welchem Grunde die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausgefallen sind. Gründe können z.B. sein: Es wurden nicht alle Unfallschäden repariert oder ein Teil der Reparatur wurde durch Bekannte oder in Eigenleistung erbracht.

Läßt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, sondern beschafft sich ein anderes Fahrzeug, so kann er die hierfür gezahlte Mehrwertsteuer vom Ersatzpflichtigen erstattet verlangen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle praktisch wie die Durchführung einer Reparatur.

Falls das Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig ist (Beispiel: Unfallwagen war gebraucht, Ersatzfahrzeug ist neu) liegt ein sogenannter Restitutionsverzicht vor. Das bedeutet, der Geschädigte verzichtet auf die Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeuges. In diesem Fall kann er lediglich den Ersatz seiner durch den Schaden eingetretenen Vermögensminderung verlangen. Das heißt: Er kann vom Ersatzpflichtigen nur den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes seines beschädigten Kfz verlangen. Die für das neue Kfz gezahlte Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht erstattungsfähig
Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 22:21 )
 
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Beschluss des OLG Hamm über eine Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 04.02.08: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Meßgerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Das Amtsgericht hatte jedoch in seinem Urteil ohne nähere Begründung eine ordnungsgemäße Wartung des Meßgerätes angenommen. Nach Auffassung des OLG Hamm führt bei Sensorgeschwindigkeitsmessungen ein Verstoß gegen Wartungsvorschriften des Meßgerätes nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Die Feststellung im Urteil, dass eine ordnungsgemäße Wartung stattgefunden hat, reicht außerdem in der Regel aus. Wenn der Betroffene geltend machen will, dass das Meßgerät trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht richtig funktioniert hat, so muss er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Gegen dessen Ablehnung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verfahrensrüge erhoben werden.