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13 | 05 | 2008
Rechtsanwaltskosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 17:54

1. Rechtsanwaltsgebühren bei fremdverschuldeten Unfällen

Regemäßig bedarf der Verletzte zur Regulierung des Schadens anwaltlicher Hilfe. Der Geschädigte hat mithin stets das Recht, sich bei der Schadensregulierung von Anfang an anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die durch den Auftrag entstandenen Kosten sind vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten (BGH, VersR 70,41). Der Geschädigte braucht den Schädiger oder dessen Versicherung nicht erst in Verzug zu setzen, sondern kann sofort einen Anwalt beauftragen.

Auch bei vermeintlich einfachen Fällen wird vom Geschädigten oft nur der Fahrzeugschaden geltend gemacht und die Geltendmachung berechtigter weiterer Ansprüche unterlassen, z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Kostenpauschale.

Die Gebühren des Rechtsanwalts sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)  festgelegt.

Falls der Gegner oder dessen Versicherung die Schadensregulierung ganz oder zum Teil ablehnt, kann eine klagweise Geltendmachung der noch offenstehenden Forderungen angezeigt sein. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gerichtskosten, die angefallenen Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige und die Gebühren der Rechtsanwälte der Parteien (Kläger und Beklagte) zu den sogenannten "Kosten des Rechtsstreits" zusammengefaßt. Diese Kosten trägt im Regelfall die im Rechtsstreit unterliegende Partei (§ 91 ZPO).

2. Rechtsanwaltsgebühren in der Kasko-Versicherung

Rechtsanwaltsgebühren sind durch den Kasko-Versicherer nur zu erstatten, wenn dieser sich mit seiner Versicherungsleistung oder Teilen davon in Verzug befindet.

Aktualisiert ( Dienstag, 18. März 2008 22:12 )
 
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Urteil des LG Freiburg vom 25.02.08: Im zu entscheidenden Fall fuhr ein LKW-Fahrer nachts mit Abblendlicht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 86km/h bei 30 Meter Sichtweite. Er fuhr auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug auf, wobei ein Mensch zu Tode kam. Das LG Freiburg hat den Fahrer einer fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fahrer nicht schneller als 45 km/h fahren dürfen (Fahren auf Sicht).