13 | 05 | 2008
Restwert PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 18:33

Restwert

Bei einer Totalschadensabrechnung ergibt sich die Höhe der Schadensersatzleistung für den Fahrzeugschaden aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Der Restwert wird entweder auf der Basis eines konkret ermittelten Betrages bestimmt - z.B. wenn der Geschädigte das Fahrzeug im beschädigten Zustand verkauft - oder auf der Basis einer Restwertangabe im Sachverständigengutachten.

Die Kfz-Haftpflichtversicherer wenden gelegentlich ein, es läge für das beschädigte Fahrzeug ein höheres Restwertangebot als im Gutachten angegeben vor. Solche Angebote stammen zumeist von spezialisierten Restwertaufkäufern. Der Versicherer legt dann diesen höheren Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde. Zu dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 Stellung genommen. In seinem Urteil vom 6. April 1993 - Az. VI ZR 181/92 - führt er aus:

"Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."

Es steht dem Geschädigten also frei, sein Fahrzeug auf dem allgemeinen Gebrauchtwagenmarkt zu dem Preis zu verkaufen, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige ermittelt hat. Ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers braucht er nicht abzuwarten. Ein solches Angebot kann dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn er es erhält und in zumutbarer Weise realisieren kann, bevor er sein beschädigtes Fahrzeug verkauft oder in Zahlung gegeben hat.

Kann der Geschädigte den im Sachverständigengutachten angegebenen Restwert nicht realisieren oder will er sich nicht um die Verwertung kümmern, so steht es ihm frei, das Fahrzeug dem Schädiger zur Verfügung zu stellen und Ersatz des vollen Fahrzeugschadens ohne Anrechnung des Restwertes zu verlangen.

Kann der Geschädigte aufgrund sogenannter "überobligationenmäßiger" Anstrengungen einen höheren Verkaufserlös erzielen als im Gutachten angegeben (d.h. er betreibt einen größeren Aufwand als rechtlich erforderlich, um ein besonders hohes Restwertangebot zu erzielen, z.B. durch die Einholung zahlreicher Restwertangebote), so braucht er sich diesen Mehrerlös nicht vom Schädiger anrechnen lassen. Der aufgrund seiner Anstrengungen erzielte Mehrerlös mindert also nicht seinen Schadensersatzanspruch. Lediglich wenn ihm das höhere Restwertangebot quasi "in den Schoß fällt" muß er sich diesen höheren Restwert anrechnen lassen. Die Beweislast dafür, dass der der Geschädigte zur Erzielung des höheren Restwertes keine überobligationenmäßigen Anstrengungen aufgewendet hat, trifft grundsätzlich den Schädiger.


Rechtsprechung:

Aktualisiert ( Dienstag, 06. Mai 2008 22:05 )
 
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