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13 | 05 | 2008
Verdienstausfall PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 18:44

Bei fremdverschuldeten Unfällen kann der Geschädigte grundsätzlich auch seinen Verdienstausfallschaden entsprechend der Haftungsquote als Schadensposition geltend machen. Dieser umfaßt nicht allein das entgangene Einkommen, sondern jeden vermögenswerten Vorteil im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft des Geschädigten.

Soweit der Lohn oder das Gehalt des Geschädigten durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse weitergezahlt werden, gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den diese über. Der Geschädigte braucht insoweit selbst keine Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Der Ausfall von Einkünften, die nicht dem Entgeltfortzahlungsgesetz unterliegen, kann hingegen als Schaden geltend gemacht werden. Hierzu gehörten z.B. bei Beschäftigten im Gastronomiegewerbe der Ausfall von Trinkgeldern.

Bei Selbständigen kann der Verdienstausfall nicht aufgrund der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft berechnet werden. Wird tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt, so kann Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangt werden. Andernfalls ist der konkret ausgefallene Gewinn darzulegen und nachzuweisen. Die Beweisführung kann hier wegen der unterschiedlichen Einflüsse auf die Gewinnentwicklung problematisch sein.

Aktualisiert ( Mittwoch, 19. März 2008 18:54 )
 
Aktuelle Meldungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muß den Schaden so gering wie möglich halten (Schadenminderungspflicht). Er ist daher gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs möglichst kurz zu halten. Kann er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so ist es ihm zumutbar einen Kredit aufzunehmen. Wenn er sich nicht um die Aufnahme eines Kredits bemüht oder vorträgt, dass ihm kein Kredit zugänglich ist, so kann er für den Zeitraum, um den der Nutzungsausfall sich aufgrund der Verzögerung der Reparatur verlängert, keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen,  so das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 19.11.07.