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13 | 05 | 2008
Wertminderung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 23. Januar 2008 18:43

1. Minderwert bei fremdverschuldeten Unfällen

Wenn das Fahrzeug durch die Reparatur nicht mehr in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte, so kann dem Geschädigten ggf. ein gesonderter Schadensersatz für diese Wertminderung zustehen. Man unterscheidet zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert.

1.1. Technischer Minderwert

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen.

1.2. Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den Wertverlust, der durch die Qualifizierung des Fahrzeugs als "Unfallwagen" eintritt. Im Gebrauchtwagenhandel gilt die Tatsache der Beschädigung durch einen Unfall als Makel, der den Wert des Fahrzeugs nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn die Folgen des Unfalls restlos beseitigt wurden.

Für den merkantilen Minderwert gibt es keine einheitliche Berechnungsmethode.

Die wohl noch herrschende Rechtsprechung wendet die Methode "Ruhkopf/Sahm" an, die bereits aus dem Jahre 1962 stammt. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten.

Der Minderwert wird dabei nach folgender Tabelle berechnet:

Zulassungsjahr Prozentualer Anteil der Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert
10 - 30% 30 - 60% 60 - 90%
1. Zul.jahr 5% 6% 7%
2. Zul.jahr 4% 5% 6%
3. und 4. Zul.jahr. 3% 4% 5%

Beispiel: Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro, Voraussichtliche Reparaturkosten: 2.000 Euro, 2. Zulassungsjahr: Voraussichtliche Reparaturkosten machen 20% des Wiederbeschaffungswertes aus, erste Spalte daher maßgeblich. Zweites Zulassungjahr, zweite Zeile maßgeblich = Merkantiler Minderwert ist 4% der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Summe ist 12.000 Euro, merkantiler Minderwert daher 480,-- Euro.

Für Fahrzeuge die länger als vier Jahre zugelassen sind oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, ist nach der Methode "Ruhkopf/Sahm" kein Minderwert vorgesehen. Von diesem Grundsatz scheint die Rechtsprechung aber immer mehr abzurücken.

Neben "Ruhkopf/Sahm" existieren noch zahlreiche andere Berechnungsmethoden, z.B. "Halbgewachs/Berger". Um Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Schädigers zu vermeiden ist es sinnvoll, den Minderwert bereits durch den Sachverständigen feststellen zu lassen.

Bei Bagatellschäden, die nur einzelne abgegrenzte Bereiche des Fahrzeugs betreffen, wird i.d.R. kein Minderwert zuerkannt. Hatte das Fahrzeug bereits einen Vorschaden, wirkt sich dies mindernd auf die Berechnung des Minderwertes aus.

Der Minderwert ist nach Ablauf des Zeitraums, für den Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, mit dem gesetzlichen Zinssatz (4%) zu verzinsen, §§ 849, 246 BGB.

2. Minderwert in der Kasko-Versicherung

Vom Kasko-Versicherer wird ein Minderwert nicht erstattet, § 13 Abs. 6 AKB


Rechtsprechung:

 

Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 10:26 )
 
Aktuelle Meldungen
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung einer positiven MPU auf, so muß sie eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Gutachtens setzen. In einem vom VG Mainz entschiedenen Fall hatte der MPU-Gutachter von dem Probanden den Nachweis der Drogenabstinenz über einen bestimmten Zeitraum gefordert. Dieser war jedoch innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist nicht zu erbringen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine Verlängerung der Frist abgelehnt und die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist entzogen. Dies erfolgte nach Ansicht des VG Mainz zu Unrecht. Die Behörde hätte dem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben müssen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu erbringen. VG Mainz, Beschluss vom 13.12.07.