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07 | 02 | 2012
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1. Zeitaufwand bei fremdverschuldeten Unfällen

Neben der sogenannte Kostenpauschale besteht zumeist kein gesonderter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der für die Unfallregulierung aufgewendeten Freizeit. Auch für einen für die Schadensregulierung aufgewendeten Urlaubstag gewährt die Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

Der Geschädigte kann den eigenen Zeitaufwand jedoch gering halten, indem er in wirtschaftlich vernünftigen Maße Dritte zur Schadensabwicklung einsetzt. Zur Abwicklung der Korrespondenz mit dem Versicherer des Schädigers kann er im Regelfall einen Rechtsanwalt einschalten. Die An- und Abmeldung von Fahrzeugen kann meist über die beauftragte Werkstatt durchgeführt werden.

Ein aufgrund des Unfalls eingetretener Verdienstausfall oder eine sonstige nachweisbare Schmälerung von Einkünften gehört dagegen i.d.R. zum ersatzfähigen Schaden, der vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Nachweis zu ersetzen ist.

2. Zeitaufwand in der Kasko-Versicherung


Für aufgewendete Zeit leistet der Kasko-Versicherer keinen Ersatz.

 


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Dr. Heskamp
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