| Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2007 entschieden. Das Urteil bestätigt die herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte und ein BGH-Urteil vom 13. November 2007. |