Home Staftatbestände § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
06 | 07 | 2008
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Mittwoch, 24. Januar 2007 11:57

§ 142 StGB lautet wie folgt:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.




Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Ein im Sinne der Vorschrift belangloser Sachen liegt vor, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Ab einer Höhe von 25,-- Euro liegt regelmäßig ein nicht belangloser Schaden vor. In einer Entscheidung vom 24.01.07 hat das OLG Nürnberg diese Grenze bei 50,-- EUR angesetzt.

Es muß ein Fremdschaden vorliegen. Der Schaden an einem Fahrzeug, das dem Täter gehört, ist daher für § 142 StGB unerheblich. Im Gegensatz zu § 315c StGB gilt jedoch der Schaden an einem vom Täter geführten fremden Fahrzeug als Fremdschaden.

Im Straßenverkehr muß sich der Unfall ereignen. Das ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug sich auf einer Verkehrsfläche befindet, die vom Berechtigten für jedermann zur Benutzung freigegeben ist. Dazu gehören öffentliche Straßen, aber auch z.B. Parkplätze von Geschäften oder Gaststätten. Das Schild "Parken nur für Gäste" ändert an dem Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche nichts, wenn die Beschränkung des Benutzerkreises nicht auch durch Zäune, Tore oder vergleichbare Zugangshinderhisse verdeutlicht wird.

Der Täter muß Unfallbeteiligter sein. Der Begriff des Unfallbeteiligten wird in Abs. 5 der Vorschrift definiert. Es kommt nicht darauf an, wer den Unfall tatsächlich verschuldet hat. Unfallbeteiligter ist vielmehr jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Diese Bewertung muss allerdings einer späteren Nachprüfung standhalten. Soweit bereits am Unfallort zweifelsfrei feststeht, das das Verhalten des Täters nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, ist dieser kein Unfallbeteiligter.

Der Täter muß sich willentlich vom Unfallort entfernt haben. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Täter sich so weit entfernt, dass er nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Auf die Entfernung in Metern kommt es nicht an. Soweit noch Ruf- und Sichtkontakt besteht, liegt in der Regel kein Sichentfernen vor. Ein Sichentfernen liegt auch dann nicht vor, wenn der Täter von der Polizei mitgenommen oder als Verletzter ins Krankenhaus gebracht wird.

Weiterhin muß der Täter seiner Feststellungsduldungspflicht nicht nachgekommen sein:


Soweit der Geschädigte selbst oder feststellungsbereite Dritte am Unfallort anwesend sind, hat er die Pflicht, sich diesen als Unfallbeteiligter vorstellen. Es ist umstritten, ob er auch seine Rolle (Fahrer, Beifahrer) offenbaren muß. Er darf jedenfalls seine Beteiligteneigenschaft nicht leugnen. Zu den notwendigen Angaben gehören weiterhin: Name und sonstige Personalien und Angabe des amtlichen Kennzeichens des gefahrenen Fahrzeugs. Er muß diese Angaben auch ggf. durch Ausweispapiere belegen.


Wenn keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort vorhanden sind, muß jeder Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Tageszeit und der Schwere des eingetretenen Schadens. Bei einem mittleren Sachschaden ist i.d.R. mindestens 30 Minuten zu warten. Wenn während der Wartezeit keine feststellungsbereite Person erscheint, darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen. Er muß dann allerdings die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Unverzüglich bedeutet nicht "sofort". Bei nächtlichen Unfällen muß die Meldung üblicherweiseise bis 9:30 Uhr des folgenden Tages erfolgen, sofern nicht mehr als ein mittlerer Sachschaden vorliegt. Der Unfallbeteiligte kann dabei selbst entscheiden, ob er den Geschädigten oder die Polizei informiert.

Falls sich der Unfallbeteiligte vor Ablauf der Wartefrist berechtigt vom Unfallort entfernt, z.B. weil er selbst schwer verletzt ist und dringend ärztlicher Behandlung bedarf, so muß er ebenfalls die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Es entschuldigen jedoch regelmäßig nur sehr erhebliche Gründe, wie z.B die genannte gesundheitliche Eigengefährdung. Wichtige Termine oder sonstige dringende geschäftliche Angelegenheiten können ein Verlassen vom Unfallort regelmäßig nicht entschuldigen. Befinden sich schwer verletzte Personen am Unfallort, kann es sogar geboten sein, nach Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen den Unfallort zu verlassen um Hilfe zu holen. Falls ein Unfallbeteiligte hingegen einen Schwerverletzten am Unfallort zurückläßt ohne sich um dessen ärztliche Versorgung zu kümmern, kann ihm nicht nur eine Strafverfolgung nach § 142 StGB drohen, sondern unter Umständen wegen eines Tötungdelikts.

Es war bisher umstritten, ob ein Unfallbeteiligter, der sich unvorsätzlich vom Unfallort entfernt hat (z.B. weil er den Unfall nicht bemerkt hat), aber noch in zeitlichem Zusammenhang von dem Unfall erfährt (z.B. weil er von Zeugen darauf hingewiesen wird), sich nach § 142 StGB strafbar macht, wenn er die genannten Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2007 über einen solchen Fall entschieden und dort eine Strafbarkeit abgelehnt.

Wenn der Täter sich vor Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt, der lediglich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 4 StGB).

Eine Verurteilung nach § 142 StGB wird in das Bundeszentralregister sowie in das Verkehrszentralregister eingetragen. Der Eintrag wird regulär mit sieben Punkte bewertet. Sofern das Gericht nach § 142 Abs. 4 StGB die Strafe mildert oder von Strafe absieht, erfolgt der Eintrag mit fünf Punkten


Rechtsprechung:



Aktualisiert ( Mittwoch, 21. Mai 2008 11:53 )
 
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