Home Staftatbestände § 222 StGB - Fahrlässige Tötung
07 | 02 | 2012
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Donnerstag, 06. März 2008 um 10:25 Uhr

§ 222 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Diese Vorschrift hat bei Verkehrsunfällen eine erhebliche Bedeutung. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Täters voraus. Diese kann z.B. in einem Verstoß gegen Vorschriften der StVO liegen, z.B. in einem Verstoß gegen den Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (so LG Freiburg, Urteil vom 25.02.08)


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Zuletzt aktualisiert am Freitag, 14. Mai 2010 um 09:56 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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