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13 | 05 | 2008
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Heskamp   
Donnerstag, 06. März 2008 10:25

Fahrlässige Tötung

§ 222 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Diese Vorschrift hat bei Verkehrsunfällen eine erhebliche Bedeutung. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Täters voraus. Diese kann z.B. in einem Verstoß gegen Vorschriften der StVO liegen, z.B. in einem Verstoß gegen den Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (so LG Freiburg, Urteil vom 25.02.08)

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:10 )
 
Aktuelle Meldungen

In einer Fahrerlaubnisangelegenheit vor dem VG Sigmaringen hatte der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH (s. Entscheidungen "Kapper", "Halbritter" und "Kremer") nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Urteil des VG Sigmaringen vom 13.02.08.

S. hierzu auch den Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".