Home Staftatbestände § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
05 | 02 | 2012
§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung Drucken

§ 323c StGB hat folgenden Wortlaut: 

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 


Wer einen Unfall wahrnimmt, bei dem Hilfsbedürftige - insbesondere Verletzte -  zu erwarten sind, ist verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe zu leisten. Die Hilfspflicht nach dieser Vorschrift besteht für jeden, dem Hilfe möglich und zumutbar ist, also auch völlig Unbeteiligte wie z.B. einen zufällig anwesenden Passanten.

 

Eine Verurteilung nach § 323c StGB wird mit fünf Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.  

Ein Unfallverursacher ist selbstverständlich ebenfalls zur Hilfe verpflicht. Da er die Hilfsbedürftigkeit durch sein Verhalten erst herbeigeführt hat, bedroht das Strafrecht ihn mit strengeren Sanktionen falls er es unterläßt zu helfen. Ihn trifft eine sogenannte Garantenpflicht durch vorangegangenes gefährdendes Tun. Wenn z.B. aufgrund der unterlassenen Hilfeleistung des Unfallverursachers ein Mensch zu Tode kommt, kann dies unter Umständen als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB)  durch Unterlassen gewertet werden. 

 


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Dr. Heskamp

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