Home Staftatbestände § 6 PflVG
05 | 02 | 2012
§ 6 PflVG Drucken

§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes betrifft das Fahren mit Fahrzeugen, für die kein Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Die Vorschrift lautet: 

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

 


Eiin Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, muß haftpflichtversichert sein. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls soll darauf vertrauen können, seine Schadensersatzansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können. Das Risiko, dass der Schädiger - z.B. wegen Mittellosigkeit - keinen Schadensersatz leisten kann, soll vermieden werden. 

 

Die Straftat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift wird mit sechs Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

 


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Dr. Heskamp

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