| Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden auch dann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird, die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen und das Fahrzeug noch 6 Monate weiter genutzt wird. Diese "Sechs-Monats-Frist" ist jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern lediglich ein Beweisanzeichen für den Nutzungswillen, d.h. der Geschädigte muss nicht erst sechs Monate warten, um den Schaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können. Dies hat das LG Bielefeld mit Urteil vom 17.01.08 - 20 S 112/07 - entschieden. |