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05 | 02 | 2012
Strafbefehl Drucken


Strafbefehle werden erlassen, wenn der Sachverhalt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hinreichend geklärt und entscheidungsreif ist. Wenn also bereits "alles klar" ist, erscheint es nicht mehr sinnvoll, eigens eine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Plädoyers durchzuführen. In solchen Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft gemäß § 407 Abs. 1 S. 2 StPO einen Strafbefehl. Das Strafbefehlsverfahren dient mithin der Entlastung der Justiz. Für den Beschuldigten ist dies mit dem Vorteil verbunden, eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden zu können. Ein Anspruch auf den Erlass eines Strafbefehls hat der Beschuldigte allerdings nicht. Wenn der Sachverhalt also geklärt und eine Verurteilung zu erwarten ist und der Beschuldigte eine Hauptverhandlung vermeiden will, bietet es sich an, dass sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirkt. Sinnvoll ist dies natürlich nur, wenn auch bei Durchführung einer Hauptverhandlung die Verurteilung mit Sicherheit zu erwarten wäre und keine Möglichkeit besteht, das Verfahren anderweitig, z.B. durch eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) zu beenden.

Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom zuständigen Amtsgericht (in bestimmten Fällen auch vom Schöffengericht) erlassen. Das Gericht prüft den Fall gemäß dem Inhalt der Ermittlungsakten. Da keine Hauptverhandlung stattfindet erhält der Richter keinen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten, es findet mithin nicht - wie in der Hauptverhandlung - ein Gespräch zwischen dem Gericht und dem Angeklagten statt. Im Strafbefehlsverfahren haben daher die schrifltichen Stellungnahmen des Verteidigers eine größere Bedeutung als im normalen Strafverfahren mit Hauptverhandlung.

Das Gericht kann den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ablehnen und eine Hauptverhandlung anberaumen. Das tut das Gericht dann, wenn es entweder Bedenken gegen den Erlass eines Strafbefehls hat oder wenn es eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwalt bei ihrem Antrag bleibt. In der Praxis wird ein Strafbefehl meist wie beantragt erlassen.

Wenn man einen Strafbefehl erhält sollte man diesen stets gründlich prüfen bzw. von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Im Zweifelsfall sollte Einspruch eingelegt werden. Ein eingelegter Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres zurückgenommen werden. Dagegen ist nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen keine Einspruchseinlegung mehr möglich. Das heißt: Wenn Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist zu der Meinung gelangen, die Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, gibt es keine Möglichkeit mehr, den Strafbefehl zu beseitigen. Um Ihre Rechte zu wahren kann es daher sinnvoll sein, vorsorglich Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Auch in der Hauptverhandlung kann der Einspruch gegen den Strafbefehl noch zurückgenommen werden, dann aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Falls also die Hauptverhandlung ergibt, dass der Strafbefehl zu Recht ergangen ist, besteht noch die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen. Sofern sich in der Hauptverhandlung der Sachverhalt nicht anders darstellt als zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls ist erfahrungsgemäß meist auch die Staatsanwaltschaft mit der Rücknahme des Einspruchs einverstanden. Die Annahme, dass man allein wegen der Einlegung des Einspruchs und des damit verbundenen Aufwands für die Justiz (Durchführung der Hauptverhandlung) eine höhere Strafe zu befürchten habe, ist somit unbegründet.

Bei Verkehrsdelikten ist bedeutsam, dass die mit der Strafbefehlsentscheidung verbundenen Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister im Strafbefehl nicht aufgeführt werden. Wenn Sie also bereits Punkteeintragungen haben ist zu überlegen, zunächst vorsorglich Einspruch einzulegen und sich durch die Einholung eines Registerauszuges beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Gewissheit über den derzeitgen Punktestand und den Zeitpunkt der zu erwartenden Punktelöschung zu verschaffen und sich darüber zu informieren, mit wieviel Punkten die Strafbefehlsenscheidung eingetragen wird, wann diese gelöscht werden und welche anstehenden Punktelöschungen durch den Strafbefehl möglicherweise gehemmt werden.  

Erfahrungsgemäß ist es nicht sinnvoll, einen Strafbefehl zu akzeptieren, nur weil das mit der Sache befaßte Gericht ihn erlassen hat. Je nach Sachlage kann bei Durchführung einer Hauptverhandlung möglicherweise eine andere Entscheidung erzielt werden. Dies gilt beispielsweise für die Schuldform (Fahrlässigkeit statt Vorsatz), für die die Tagessatzhöhe (die sich nach dem Einkommen richtet), die Anzahl der Tagessätze und die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Je nach Sachlage kann auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreicht werden. Der Vorteil einer Hauptverhandlung gegenüber dem Strafbefehlsverfahren liegt vor allem darin, dass sich das Gericht hier einen Eindruck von dem Angeklagten verschaffen kann und alle entscheidungserheblichen Aspekte im direkten Gespräch erläutert werden können.


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Dr. Heskamp

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