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18 | 05 | 2012
Bundeszentralregister Drucken

Bundeszentralregister

1. Eintragungen im Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister enthält gemäß § 3 BZRG folgende Angaben:

  • strafgerichtliche Verurteilungen mit den Personendaten des Verurteilten, das Aktenzeichen mit dem Ort des Gerichts, der Tag der letzten Tat, dem Tag der Rechtskraft, die angewandten Strafvorschriften und sämtliche verhängten Rechtsfolgen
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und anderen Gerichten.
  • Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
  • gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes.
  • nachträgliche Entscheidungen wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.
  • nachträgliche Entscheidungen der Beseitigung des Strafmakels, der Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit (Jugendstrafrecht).

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke und Steckbriefnachrichten (§ 27 BZRG).

Bußgeldbescheide werden nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

2.. Tilgung der Eintragungen

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren getilgt, sofern kein Tilgungshindernis besteht. Die Frist wird vom Tag des Urteils an gerechnet. Wenn während der Tilgungsfrist eine weitere Eintragung hinzukommt bleibt die ältere Eintragung bestehen, bis die jüngste Eintragung getilgt wird.

3. Verwertungsverbot

Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen dürfen grundsätzlich nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG genannten Straftaten. Hierzu gehören insbesondere solche Taten, die mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr zu tun haben. Diese Eintragungen dürfen gemäß § 52 Abs. 2 BRZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 S. 2 StVG bis zu zehn Jahren nach dem Urteil noch verwertet werden. Dies ist insbesondere bei der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu beachten.

4. Polizeiliches Führungszeugnis

In ein polizeiliches Führungszeugnis werden Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Diese Beschränkung entfällt bei weiteren Eintragungen, d.h. wenn Voreintragungen bestehen werden auch Verurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen/drei Monaten Freinheitsstrafe eingetragen.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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