| Bundeszentralregister |
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Bundeszentralregister1. Eintragungen im Bundeszentralregister Das Bundeszentralregister enthält gemäß § 3 BZRG folgende Angaben:
Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke und Steckbriefnachrichten (§ 27 BZRG). Bußgeldbescheide werden nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. 2.. Tilgung der Eintragungen Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren getilgt, sofern kein Tilgungshindernis besteht. Die Frist wird vom Tag des Urteils an gerechnet. Wenn während der Tilgungsfrist eine weitere Eintragung hinzukommt bleibt die ältere Eintragung bestehen, bis die jüngste Eintragung getilgt wird. 3. Verwertungsverbot Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen dürfen grundsätzlich nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG genannten Straftaten. Hierzu gehören insbesondere solche Taten, die mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr zu tun haben. Diese Eintragungen dürfen gemäß § 52 Abs. 2 BRZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 S. 2 StVG bis zu zehn Jahren nach dem Urteil noch verwertet werden. Dies ist insbesondere bei der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu beachten. 4. Polizeiliches Führungszeugnis In ein polizeiliches Führungszeugnis werden Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Diese Beschränkung entfällt bei weiteren Eintragungen, d.h. wenn Voreintragungen bestehen werden auch Verurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen/drei Monaten Freinheitsstrafe eingetragen. |




