Home StVG § 16 Sonstige Gesetze
31 | 07 | 2010
Stichwortsuche
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 16 StVG - Sonstige Gesetze Drucken

§ 16 Sonstige Gesetze

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
AddThis