Home StVG § 36b - Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
07 | 02 | 2012
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§ 36b StVG - Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes Drucken

§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen.

(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.


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Dr. Heskamp
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