| § 61 StVG - Löschung der Daten |
|
|
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn 1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder 2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur 1. den Betroffenen und
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrtsachverständigengesetz vom 02.12.10 mit Wirkung ab 09.12.10 |




