Home StVG § 6c - Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
07 | 02 | 2012
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§ 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.
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Dr. Heskamp
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