Home StVO § 1 - Grundregeln
11 | 05 | 2008
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§ 1 StVO - Grundregeln PDF Drucken E-Mail

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

1 Durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt: 10 €
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert: 20 €
1.3 einen anderen gefährdet: 30 €
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist: 35 €

 


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Verkehrsteilnehmer ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt. Der Begriff der Teilnahme am Verkehr ist weiter als der des Fahrzeugführens. Auch das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist Verkehrsteilnahme. Verkehrsteilnehmer ist auch der Sozius auf einem Motorrad oder ein Fahrgast, der den Fahrer eines Kfz vorsätzlich ablenkt.

Im Straßenverkehr gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Danach darf sich jeder Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsrichtig verhält, mangels erkennbarer Gegenanzeichen oder erfahrungsgemäß typischer häufiger Verstöße mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf einstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für den erlaubt mit hoher Geschwindigkeit Fahrenden. Kein Vertrauensgrundsatz herrscht hingegen gegenüber fremden Verstößen, die erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist. Liegen Gegenanzeichen vor, d.h. ist ein Verstoß bereits erkennbar, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Ebenso gilt der Vertrauensgrundsatz nicht gegenüber Kindern. Bei Kindern ist mithin immer mit Verkehrsverstößen zu rechnen.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat darauf zu achten, keine andere Person zu schädigen. Hieraus ergeben sich bestimmte Sorgfaltspflichten. So muß z.B. ein LKW-Fahrer anhalten und die Zwillingsreifen seines Fahrzeugs auf eingeklemmte Steine untersuchen, wenn diese Gefahr für ihn erkennbar ist (OLG Stuttgart).

Eine Gefährdung liegt vor, wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.

Behindern heißt, fremdes beabsichtigtes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig beeinträchtigen oder verhindern.

Eine mehr als nach den Umständen unvermeidbare Belästigung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung nach Art und Maß das Verkehrsbedürfnis übersteigt und als störend empfunden wird. Hierzu gehört z.B. das unnötige Laufenlassen des Motors.

 

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:07 )
 
Aktuelle Meldungen
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2007 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde entschieden. Der Antragsteller hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angegeben, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm daraufhin aufgegeben, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein ärztliches Gutachten beizubringen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das OVG stellt in seinem Beschluss fest, dass die bei der Verkehrskontrolle gemachten Angaben des Antragstellersbereits zur Anordnung eines solchen Gutachtens ausreichen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Ungeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, sofern die Anordnung selbst keine gravierenden Mängel aufweist.