Home StVO § 1 - Grundregeln Erläuterungen
07 | 02 | 2012
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Erläuterungen zu § 1 StVO Drucken

Verkehrsteilnehmer ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt. Der Begriff der Teilnahme am Verkehr ist weiter als der des Fahrzeugführens. Auch das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist Verkehrsteilnahme. Verkehrsteilnehmer ist auch der Sozius auf einem Motorrad oder ein Fahrgast, der den Fahrer eines Kfz vorsätzlich ablenkt.

Im Straßenverkehr gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Danach darf sich jeder Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsrichtig verhält, mangels erkennbarer Gegenanzeichen oder erfahrungsgemäß typischer häufiger Verstöße mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf einstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für den erlaubt mit hoher Geschwindigkeit Fahrenden. Kein Vertrauensgrundsatz herrscht hingegen gegenüber fremden Verstößen, die erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist. Liegen Gegenanzeichen vor, d.h. ist ein Verstoß bereits erkennbar, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Ebenso gilt der Vertrauensgrundsatz nicht gegenüber Kindern. Bei Kindern ist mithin immer mit Verkehrsverstößen zu rechnen.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat darauf zu achten, keine andere Person zu schädigen. Hieraus ergeben sich bestimmte Sorgfaltspflichten. So muß z.B. ein LKW-Fahrer anhalten und die Zwillingsreifen seines Fahrzeugs auf eingeklemmte Steine untersuchen, wenn diese Gefahr für ihn erkennbar ist (OLG Stuttgart).

Eine Gefährdung liegt vor, wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.

Behindern heißt, fremdes beabsichtigtes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig beeinträchtigen oder verhindern.

Eine mehr als nach den Umständen unvermeidbare Belästigung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung nach Art und Maß das Verkehrsbedürfnis übersteigt und als störend empfunden wird. Hierzu gehört z.B. das unnötige Laufenlassen des Motors.

 


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Dr. Heskamp
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