Home StVO § 10 - Einfahren und Anfahren
17 | 05 | 2008
Verkehrsunfälle
Verkehrsregeln
Verkehrsstrafrecht
Ordnungswidrigkeiten
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Rechtsprechung
§ 10 StVO - Einfahren und Anfahren PDF Drucken E-Mail

§ 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet 30 €

47.1 - mit Sachbeschädigung 35 €

48 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 20 €


Rechtsprechung zu § 10 StVO:

Aktualisiert ( Sontag, 04. Mai 2008 17:47 )
 
Aktuelle Meldungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2007 entschieden. Das Urteil bestätigt die herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte und ein BGH-Urteil vom 13. November 2007.