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§ 10 StVO - Einfahren und Anfahren |
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§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr.
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Tatbestand
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StVO
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Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
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47
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Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich - (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet
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§ 10 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 10
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30 €
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47.1
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- mit Sachbeschädigung
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§10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1. 10
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35 €
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48
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(aufgehoben)
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Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:
(Beitrag folgt)
Siehe auch den Artikel:
-Abgesenkter Bordstein
Rechtsprechung zu § 10 StVO:
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