| § 10 StVO - Einfahren und Anfahren |
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§ 10 Einfahren und Anfahren
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet 30 € 47.1 - mit Sachbeschädigung 35 € 48 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt 20 € Rechtsprechung zu § 10 StVO: |
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| Aktualisiert ( Sontag, 04. Mai 2008 17:47 ) |


