Home StVO § 11 - Besondere Verkehrslagen
05 | 02 | 2012
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§ 11 StVO - Besondere Verkehrslagen Drucken

§ 11 Besondere Verkehrslagen


(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.

 


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:


Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

49

Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen
behindert

§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11

20 €

50

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet

§ 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11

20 €


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Dr. Heskamp

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