| § 12 StVO - Halten und Parken |
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§ 12 Halten und Parken
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen, 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, 5. auf Bahnübergängen, 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist: a) Haltverbot (Zeichen 283), 7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und 8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, 9. an Taxenständen (Zeichen 229). (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224), 5. 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften, 9. vor Bordsteinabsenkungen. 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:
51 Unzulässig gehalten 51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen 10 € 51.1.1 - mit Behinderung 15 € 51.2 in "zweiter Reihe" 15 € 51.2.1 - mit Behinderung 20 € 51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt 15 € 51a.1 – mit Behinderung 25 € 51a.2 länger als 1 Stunde 25 € 51a.2.1 – mit Behinderung 35 € 51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 € 52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen 15 € 52.1 - mit Behinderung 25 € 52.2 länger als 1 Stunde 25 € 52.2.1 - mit Behinderung 35 € 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 € 53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 50 € 54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen 10 € 54.1 - mit Behinderung 15 € 54.2 länger als 3 Stunden 20 € 54.2.1 - mit Behinderung 30 € 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 € 56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 € 57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 € 58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 € 58.1 - mit Behinderung 25 € 58.2 länger als 15 Minuten 30 € 58.2.1 - mit Behinderung 35 € 59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 € 59.1 - mit Behinderung 30 € 60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 25 € 60.1 - mit Behinderung 35 € 61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10 € 62 Nicht platzsparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €
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| Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 09:09 ) |


