Home StVO § 12 - Halten und Parken
11 | 05 | 2008
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§ 12 StVO - Halten und Parken PDF Drucken E-Mail

§ 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,

4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnübergängen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

9. an Taxenständen (Zeichen 229).

(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.

(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5.

6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3. in Kurgebieten und

4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.


(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.


(4b)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

 

51 Unzulässig gehalten

51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen 10 €

51.1.1 - mit Behinderung 15 €

51.2 in "zweiter Reihe" 15 €

51.2.1 - mit Behinderung 20 €

51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt 15 €

51a.1 – mit Behinderung 25 €

51a.2 länger als 1 Stunde 25 €

51a.2.1 – mit Behinderung 35 €

51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 €

52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen 15 €

52.1 - mit Behinderung 25 €

52.2 länger als 1 Stunde 25 €

52.2.1 - mit Behinderung 35 €

53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €

53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 50 €

54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen 10 €

54.1 - mit Behinderung 15 €

54.2 länger als 3 Stunden 20 €

54.2.1 - mit Behinderung 30 €

55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €

56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €

58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 20 €

58.1 - mit Behinderung 25 €

58.2 länger als 15 Minuten 30 €

58.2.1 - mit Behinderung 35 €

59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten 20 €

59.1 - mit Behinderung 30 €

60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 25 €

60.1 - mit Behinderung 35 €

61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet 10 €

62 Nicht platzsparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €

 

 

Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 09:09 )
 
Aktuelle Meldungen

Urteil des LG Freiburg vom 25.02.08: Im zu entscheidenden Fall fuhr ein LKW-Fahrer nachts mit Abblendlicht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 86km/h bei 30 Meter Sichtweite. Er fuhr auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug auf, wobei ein Mensch zu Tode kam. Das LG Freiburg hat den Fahrer einer fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fahrer nicht schneller als 45 km/h fahren dürfen (Fahren auf Sicht).