§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr.
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Tatbestand
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StVO
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Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
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51
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Unzulässig gehalten
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51.1
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in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen
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§ 12 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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10 €
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51.1.1
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- mit Behinderung
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§12 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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15 €
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51.2
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in „zweiter Reihe"
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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15 €
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51.2.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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20 €
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51a
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An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer schar- fen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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15 €
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51a.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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25 €
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51a.2
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länger als 1 Stunde
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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25 €
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51a.2.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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35 €
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51a.2
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wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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40 €
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52
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Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen
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§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5
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15 €
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52.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
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25 €
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52.2
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länger als 1 Stunde
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§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr.12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 49 Abs. 3 Nr. 5
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25 €
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52.2.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 4 (Zeichen 315) § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
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35 €
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53
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Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr- zufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 1 Nr. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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35 €
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53.1
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und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
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§ 12 Abs. 1 Nr. 8 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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50 €
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54
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Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen
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§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr.12
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10 €
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54.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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15 €
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54.2
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länger als 3 Stunden
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§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 49 Abs. 1 Nr.12
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20 €
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54.2.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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30 €
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55
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Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild) Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) § 49 Abs. 1 Nr.12
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35 €
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56
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In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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30 €
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57
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Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 3b Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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20 €
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58
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In „zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr.12
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20 €
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58.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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25 €
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58.2
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länger als 15 Minuten
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 49 Abs. 1 Nr.12
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30 €
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58.2.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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35 €
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59
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Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
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§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr.12
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20 €
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59.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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30 €
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60
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Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 49 Abs. 1 Nr.12
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25 €
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60.1
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- mit Behinderung
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§ 12 Abs. 4 Satz 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
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35 €
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61
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Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet
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§ 12 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
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10 €
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62
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Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
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§ 12 Abs. 6 § 49 Abs. 1 Nr.12
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10 €
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siehe auch den Artikel:
-Abgesenkter Bordstein
Rechtsprechung:
AG Essen - Urteil vom 06.12.01: Ein Grundstückseigentümer, der ein unberechtigt parkendes Fahrzeug von seinem Grundstück abschleppen läßt, hat gegen den unberechtigt Parkenden auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, wenn das Parken zur Nachtzeit oder an einem Wochenende erfolgt und die Abschleppmaßnahme erst ca. 15 Stunden nach dem Abstellen erfolgt.
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