Home StVO § 14 - Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
12 | 05 | 2008
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§ 14 StVO - Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen PDF Drucken E-Mail

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 10 €

64.1 - mit Sachbeschädigung 25 €

65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 15 €

65.1 - mit Sachbeschädigung 25 €

 

Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 09:19 )
 
Aktuelle Meldungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muß den Schaden so gering wie möglich halten (Schadenminderungspflicht). Er ist daher gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs möglichst kurz zu halten. Kann er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so ist es ihm zumutbar einen Kredit aufzunehmen. Wenn er sich nicht um die Aufnahme eines Kredits bemüht oder vorträgt, dass ihm kein Kredit zugänglich ist, so kann er für den Zeitraum, um den der Nutzungsausfall sich aufgrund der Verzögerung der Reparatur verlängert, keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen,  so das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 19.11.07.