| § 14 StVO - Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen |
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§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 10 € 64.1 - mit Sachbeschädigung 25 € 65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 15 € 65.1 - mit Sachbeschädigung 25 €
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| Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 09:19 ) |


